Der Gerichtsbeschluss der nach dem OGH Beschluss 9 Ob 85/16ivon der verantwortlichen Richterin Pfaffenhuemer, die österr.RESTAKTE AZ 22P 62/05y-1443,1 P 37/14i-2153, 3 P 63/16f-470 rechtlich zu sanieren wäre , soll ohne Erledigung an deutsche Amtsgerichte ausgelagert werden…rechtsmissbräuchlich.
In Schädigungsabsicht änderte die Richterin bei Verletzung des § 123 Außerstreitgesetzes ihren Beschluss 3 P 63/16f 246 mit folgenden
RECHTSBEREICHEN im Folgebeschluss 3 P 63/16f-315, WEGLASSUNG in
Schädigungsabsicht,ohne jede Begründung nach dem § 123(3)AußStrG ,behauptete
in ihrem letzten Beschluss , sie werde trotz des OGH 9 Ob 85/16i die
SANIERUNG verweigern.
§123(1)1. : Die Unperson 3P63/16f, die von Dr.Pfaffenhumer bei deutschen
Amtsgerichten als psychisch + geistig kranker Österreicher
bezeichnet wird,in der BRD entmündigt gehöre (ErwSchG).
§123(1)2. …….
WORD8718-2
§123(1)3. Dr.Wirleitner,Steyr, Grünmarkt 8, Verwaltung eines Sparbuches
bei der HYPOBANK Steyr mit unbekannter Nr und unbekannter
Höhe des gesperrten Mündelvermögens aus dem Erlös der Liegenschafts-
Zwangsversteigerung gegen den OGH Beschluss 1 Nc 2/05 t,KONFISKATION
zu Sachwalterbedingungen ,Wertermittellung RPfl.Gerhartl,gg §19 RPflG.
(Keine weiteren Rechtsbereiche).
§123(1)4. Der konkrete Zeitpunkt wann die Entmündigung endet, wenn Frau
Pfaffenhuemer keine neue Entmündigung einleitet (Amtsgericht
Erlangen)
§123(1)5. Es fehlt der Kostenausspruch (nach dem Fr.Pfaffenhumer dem Vorgänger
EURO 9.571. an Belohnungen zugesprochen hat, mehrere
SACHWALTERKLAGEN LAUT Grundbuch Wr.Neustadt,EZ 18o,KG 23428 geüfändet
wurden.
Zum § 123 (2) Ausserstreitgesetz:
Die notarielle General-und Vorsorgevollmacht der Notarin Huber wurde
dem Bezirksgericht Steyr zur Kenntnis gebracht,aber jahrelang
mißachtet, die Verteidigerrechte dem Anwalt entzogen.
Zum § 123 (3) Dr.Pfaffenhumer verweigert jede Klärung, warum sie Kollisions-
Kuratoren und Buchsachverständige ausschließt, warum sie die
Herstellung der Rechtsordnung trotz des OGH Beschlusses 9 Ob 85/16i
mißachtet.In Rechtsverweigerug untergehen läßt, den TOD des
Betroffenen abwartet,damit ihre mehr als 100 Pflegschaftsakte
auf Dauer beseitigt werden sollen …
Verletzung BGBl.§111 JN,idF BGBl.135/1983
https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR12020903
Verletzung des BG: BGBl.I 111/2003
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBlA_2017_I_59/BGBlA_2017_I_59/html
Außerstreitgesetz-AußStrG (NR:GPXXII RV 224 AB268S.38.BR:AB6895S.703.)
Verletzung des BG: BGBl.I 59/2017
https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40192615
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2017/59
Verletzung :
http://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2017/59/201170425
https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40046751
https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.ENfindok22204TEWPpf.Wrdp8718
https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40079145
https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40046751
https.//rdb.manz.at/document/eli.bgbl/I/2017/59