Dr.Pfaffenhuemer,§123 AussStrG. Beschluss 3 P 63/16 f gesetzeswidrig über Leichen hinweg……..

Zum  Hinrichtungsakt  3 P 63/16f; + 1900 bis 2018….Warten auf den TOD…

Zum Hinrichtungsakt  1 P 37/14i-2153,+

Zum Hinrichtungsakt 22P 62/05 y-1443;

Dem Sachwalterbestellungsbeschluss Dr.E.Wirleitner, 4400 Steyr  fehlen

gesetzliche RECHTSBEREICHE,

§ 123(1)2.

Eine Unzahl  abgewürgter Rechtsbereiche durch Amtsmissbrauch, der   Steuerakt, die  Schlussrechnung zu NORM RIS-Justiz: 0099285-1990 bis  2018………….der Liegenschaftszwangsversteigerung gegen den OGH Beschluss  1 Nc 2/05t, mehrfache Sachwalterbelohnungen  aus dem Erlös der Zwangsversteigerung…..RICHTERZEITUNG 2012,Heft 12, Seite  270.
Kein Recht auf eine SCHLUSSRECHNUNG…..Kein Recht, die offenen Pflegschaftsakte  dem BG Innere Stadt Wien zu übertragen.
Kein Recht   auf vermögensrechtliche Ansprüche  nach richterlicher  Untätigkeit…Kein Recht auf  Gesundheit  laut Beschluss  3 P 63/16f……
Kein Recht auf einen Kurator..kein recht auf einen Buchsachverständigen…

§ 123(1)4. Sachwalterschaft bis in den SARG…… Angaben fehlen.

S123(1)5. Der Kostenausspruch  … Ausbeutung … fehlt.

§ 123(2)  Der STATUS  der notariellen General-und Vorsorgevollmacht Notar Huber.. EURO 367,- ,EURO 15.708,00 fehlt.

§ 123(3)  Die verständliche  Begründung , warum Buchsachverständige ausgeschlossen werden, warum Kuratoren nicht zugelassen werden….

Warum Fr.Pfaffenhuemer ihre  Oberbehörden belügt,dass die Sachwalter die

Liegenschaft  der Konfiskation zu deren Bedingungen unterzogen haben, die

Eigentums-und Wohnrechte  entzogen wurden…

.123

https://www.jusline.at/gesetz/aussstrg/paragraf/123

Dr.GundaPfaffenhuemer, Richterin in Steyr,RECHTSBEUGUNG,Amtsmissbrauch

Der Gerichtsbeschluss der nach dem OGH Beschluss 9 Ob 85/16ivon der verantwortlichen Richterin Pfaffenhuemer, die österr.RESTAKTE AZ 22P 62/05y-1443,1 P 37/14i-2153, 3 P 63/16f-470 rechtlich zu sanieren wäre , soll ohne Erledigung an deutsche Amtsgerichte ausgelagert werden…rechtsmissbräuchlich.

In Schädigungsabsicht änderte die Richterin bei Verletzung des § 123 Außerstreitgesetzes ihren Beschluss 3 P 63/16f 246 mit folgenden
RECHTSBEREICHEN im Folgebeschluss 3 P 63/16f-315, WEGLASSUNG in
Schädigungsabsicht,ohne jede Begründung nach dem § 123(3)AußStrG ,behauptete
in ihrem letzten Beschluss , sie werde trotz des OGH 9 Ob 85/16i die
SANIERUNG verweigern.

§123(1)1. : Die Unperson 3P63/16f, die von Dr.Pfaffenhumer bei deutschen
Amtsgerichten als psychisch + geistig kranker Österreicher
bezeichnet wird,in der BRD entmündigt gehöre (ErwSchG).

§123(1)2. …….

WORD8718-2

§123(1)3. Dr.Wirleitner,Steyr, Grünmarkt 8, Verwaltung eines Sparbuches
bei der HYPOBANK Steyr mit unbekannter Nr und unbekannter
Höhe des gesperrten Mündelvermögens aus dem Erlös der Liegenschafts-
Zwangsversteigerung gegen den OGH Beschluss 1 Nc 2/05 t,KONFISKATION
zu Sachwalterbedingungen ,Wertermittellung RPfl.Gerhartl,gg §19 RPflG.
(Keine weiteren Rechtsbereiche).
§123(1)4. Der konkrete Zeitpunkt wann die Entmündigung endet, wenn Frau
Pfaffenhuemer keine neue Entmündigung einleitet (Amtsgericht
Erlangen)
§123(1)5. Es fehlt der Kostenausspruch (nach dem Fr.Pfaffenhumer dem Vorgänger
EURO 9.571. an Belohnungen zugesprochen hat, mehrere
SACHWALTERKLAGEN LAUT Grundbuch Wr.Neustadt,EZ 18o,KG 23428 geüfändet
wurden.

Zum § 123 (2) Ausserstreitgesetz:
Die notarielle General-und Vorsorgevollmacht der Notarin Huber wurde
dem Bezirksgericht Steyr zur Kenntnis gebracht,aber jahrelang
mißachtet, die Verteidigerrechte dem Anwalt entzogen.

Zum § 123 (3) Dr.Pfaffenhumer verweigert jede Klärung, warum sie Kollisions-
Kuratoren und Buchsachverständige ausschließt, warum sie die
Herstellung der Rechtsordnung trotz des OGH Beschlusses 9 Ob 85/16i
mißachtet.In Rechtsverweigerug untergehen läßt, den TOD des
Betroffenen abwartet,damit ihre mehr als 100 Pflegschaftsakte
auf Dauer beseitigt werden sollen …

Verletzung BGBl.§111 JN,idF BGBl.135/1983
https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR12020903

Verletzung des BG: BGBl.I 111/2003
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBlA_2017_I_59/BGBlA_2017_I_59/html
Außerstreitgesetz-AußStrG (NR:GPXXII RV 224 AB268S.38.BR:AB6895S.703.)

Verletzung des BG: BGBl.I 59/2017
https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40192615
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2017/59

Verletzung :
http://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2017/59/201170425
https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40046751

https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.ENfindok22204TEWPpf.Wrdp8718

https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40079145
https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40046751
https.//rdb.manz.at/document/eli.bgbl/I/2017/59

Folgegericht Steyr, 3 P 63/16f,Richterin Dr.Pfaffenhuemer,§ 21 ABGB,ungeklärte Manipulationen des befangenen Richters Schranz am Grundbuch Wr.Neustadt,EZ 18o,KG 23428, OGH Folgeverfahren 9 Ob 85/16i.

U R G E N Z :

Aus dem  letzten BESCHLUSS der Richterin Pfaffenhuemer, 3 P 63/16f, LG Steyr 1R60/18v

ist ersichtlich, dass  Frau Pfaffenhuemer  den  mehrfachen  PROZESSBETRUG der

Anwälte  deckt, bei Rechtsbeugung des § 21 ABGB die  aus dem  Grundbuch Wr.Neustadt

auslesbaren  Pfandrechte bishin zur Liegenschaftskonfiskation   fortgesetzt verleugnet,

den Betroffenen  zum  Selbstmord provoziert.

Oberster Gerichtshof , 1 Nc 2/05 t,Liegenschaftskonfiskation, BG Wr.Neustadt

Oberster Gerichtshof, 9 Ob 85/16i  UNWIRKSAM

Ez-18o-6-11-2015korrektur-datei

6P 1286/95a,6P 1286/95p.mehrfacher  PROZESSBETRUG beim  OGH , worin   die

Pfandrechte  ab der  1 GBTZ 9126/90 bishin zum Beschluss  des OGH  1Nc 2/05 t

der erfolgten Enteignung, der Liegenschaftskonfiskation  beim BG Wr.Neustadt

verleugnet wurden.

Rechtspflegerin  Gerhartl, Bezirksgericht Wr.Neustadt.

Plomben des befangenen Richters  Schranz.

JJR_20071016_OGH0002_0050OB00215_07I0000_001

JJT_20071016_OGH0002_0050OB00215_07I0000_000

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